Dichtheitsprüfung technische Regeln

Wasser- und Luftprüfungen

In den Tabellen 4 und 5 wird ein Überblick über die verschiedenen wählbaren Prüfverfahren weiter Bereiche des privaten Netzes mit den jeweiligen Prüfkriterien gegeben. Auf Grundlage dieser Prüfungen lässt sich das Exfiltrations- bzw. Infiltrationspotential zuverlässig bewerten. Folgende Verfahren zur Dichtheitsprüfung können eingesetzt werden:

v     Druckprüfung mit Wasser als Prüfmedium

v     Druckprüfung mit Luft als Prüfmedium

Prüfung mit Überdruck

Prüfung mit Unterdruck

 

Zur Überprüfung kompletter Teilnetze im Grundleitungsbereich bietet sich die Prüfung auf Wasserdichtheit nach DIN 1986, Teil 30, an. Die Verfahren nach DIN EN 1610 oder ATV M 143 mit Luftüber- oder –unterdruck sind in den privaten Leitungsnetzen bedingt einsetzbar.

 

 

Dichtheitsprüfung mit Wasser / Prüfverfahren nach:

Wasserdruck-prüfung

DIN EN 1610

Wasserfüllstands-prüfung

DIN 1986 Teil 30, Fassung 1995

Wasserdruck-prüfung

ATV M143 Teil 6

Vorgehen

Der Prüfabschnitt wird bis zum Geländeniveau gefüllt.

Während der Prüfzeit ist der Wasserstand mit einer maximalen Abweichung von 0,01 bar durch Wasserzugabe aufrecht zu halten.

Die Menge des nachgefüllten Wassers und der Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen.

Wie DIN EN 1610, der Prüfabschnitt wird aber bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Rückstauebene gefüllt.

Der Prüfabschnitt wird gereinigt, vor allem an Stellen, an denen Absperrelemente platziert werden.

Der Prüfabschnitt wird vom Tiefpunkt aus befüllt, die Wasserbefüllung und das Aufbringen des Prüfdruckes erfolgt über einen Freispiegelbehälter.

Die Positionierung der Absperrelemente wird bei abschnittsweiser Prüfung durch eine TV-Kamera überwacht.

Prüfzeit

30 min (+/- 1 min),

1h Vorfüllzeit (falls erforderlich)

15 min

keine Vorfüllzeit gefordert

15 min

keine Vorfüllzeit gefordert

Prüfdruck

Ergibt sich aus der Füllung des Prüfabschnittes bis zum Geländeniveau.

Minimum 0,1 bar

Maximum 0,5 bar

Betriebsdruck (einfacher, tatsächlich möglicher): Ergibt sich aus der Füllung bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung.

Minimum 0,05 bar

Maximum 0,5 bar

(Bei anstehendem GW Erhöhung des Prüfdruckes um 0,1 bar pro Meter GW über dem Rohrscheitel,  maximale Erhöhung um 0,2 bar.)

Zul. Wasser-zugabe

0,15 l/m² für Rohrleitungen

0,20 l/m² für Rohrleitungen einschließlich Schächte

0,40 l/m² für Schächte und Inspektionsöffnungen

0,10 l/m²

0,2 l/m²

 

                           Tabelle 4:             Prüfkriterien der nach §45 zugelassenen Dichtheitsprüfungen mit Wasser

 

 




 

 

Dichtheitsprüfung mit Luft / Prüfverfahren nach:

Luftdruckprüfung

DIN EN 1610

Luftdruckprüfung

ATV M143 Teil 6

Ausführung

Leitungen sind mit geeigneten luftdichten Verschlüssen abzudichten.

Ein Anfangsdruck (Prüfdruck + 10%) ist auf die Leitung zu bringen und die Beruhigungszeit abzuwarten.

Während der Prüfzeit darf der Druck um einen bestimmten Wert, abh. Vom gewählten Verfahren, abnehmen.

Wie DIN EN 1610.

 

Verfahren

Durchmesser der Leitung

 

LA

LB

LC

LD

DN 100

DN 200

DN 300

Beruhigungs-zeit

5 min

1 min

2 min

3 min

Prüfzeit

5 min

4 min

3 min

1,5 min

1 min

2 min

3 min

Prüfdruck

10 mbar

50 mbar

100 mbar

200 mbar

100 mbar (bzw. –100 mbar)

Zul. Druckabfall

2,5 mbar

10 mbar

15 mbar

15 mbar

15 mbar (Überdruck)

12 mbar (Unterdruck)

                                              Tabelle 5:             Prüfkriterien der nach §45 zugelassenen Dichtheitsprüfungen mit Luft

  

Prüfintervalle

§ 45 BauO NRW

Da von Abwasseranlagen keine Gefährdung für Grundwasser und Boden ausgehen darf, fordert der § 45 der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen seit 01.01.1996 eine Dichtheitsprüfung aller privater Abwasserleitungen nach der Errichtung oder Änderung vor. Ausgenommen hiervon sind lediglich Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen wird. Diese Regelungen gelten ebenfalls für bestehende Abwasserleitungen. Die erste Dichtheitsprüfung muss bei bestehenden Hausanschlüssen bei einer baulichen Änderung bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.

 

Bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten endet die Frist bereits am 31.12.2005, wenn

v     die Abwasserleitung der Ableitung industrieller oder gewerblicher Abwasser dient und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurde;

v     die Abwasserleitung der Ableitung häuslicher Abwasser dient und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurde.

 

Der § 45 der Bauordnung von Nordrhein- Westfalen gibt außerdem konkrete Handlungsvorgaben über das Prüfen von Abwasserleitungen der Grundstücksentwässerung. Neuverlegte Leitungen müssen bei Genehmigung oder Abnahme geprüft werden, bestehende Leitungen bis spätestens Ende 2015. In Wasserschutzgebieten bei vor 1960 erbauten Rohrleitungen und bei Leitungen, die industrielles Abwasser abführen und vor 1990 erbaut wurden, verkürzt sich die Frist sogar bis Ende 2005.

Die Zeiträume für erstmalige Dichtheitsprüfungen müssen in Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung des örtlichen Kanalsystems stehen und können in den jeweiligen Ortssatzungen individuell festgelegt werden.

 

 

Durch die geltende DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003) sind Fristen und Intervalle für durchzuführende Inspektions- und Wartungsmaßnahmen vorgegeben. Dabei wird zwischen häuslichem (Tabelle 6) und industriellem oder gewerblichen Abwasser (Tabelle 7) unterschieden.

 

Prüfung durch

Anlass

Prüfzeitraum

TV- Inspektion

Umbauarbeiten, die weniger als 50 % der Entwässerungsanlage betreffen

im Zuge der Baumaßnahme

Erstprüfung

bis Ende 2015

Wiederkehrende Prüfung

alle 20 Jahre

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II

jährlich

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III

alle 5 Jahre

Druckprüfung

Wesentliche bauliche Veränderungen und Erweiterungen

im Zuge der Baumaßnahme

Umbauten, die mehr als 50 % der Entwässerungsanlage betreffen

im Zuge der Baumaßnahme

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II

alle 5 Jahre

Tabelle 6:             Dichtheitsprüfung an Grundleitungen, die häusliches Abwasser ableiten nach DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003)

 

Prüfung durch

Anlass

Prüfzeitraum

TV- Inspektion

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II

jährlich

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III

alle 5 Jahre

Druckprüfung

Bauliche Veränderungen und Erweiterungen, auch wenn nur Teilstrecken betroffen sind

im Zuge der Baumaßnahme

Erstprüfung von Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen

umgehend

Erstprüfung von Leitungen nach Abwasserbehandlungsanlagen

bis 2004

Wiederkehrende Prüfung

alle 5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung

alle 15 Jahre

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone II

alle 5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III

alle 5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III für Leitungen vor Abwasserbehandlungsanlagen

Abstimmung mit Überwachungsbehörde

Tabelle 7:             Dichtheitsprüfung an Grundleitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten

nach DIN 1986, Teil 30 (Fassung 2003)

 

Baurecht

Grundstücksentwässerungen unterliegen den Bauordnungen der Länder mit Ausnahme von Bayern, wo die Leitungen außerhalb von Gebäuden dem Wasserrecht unterstellt sind. Anschlusskanäle, die nach Abwassersatzung der Grundstücksentwässerungsanlage zugeordnet sind, unterliegen ebenfalls der Bauordnung, auch wenn sie nach der Definition der Abwassersatzung der öffentlichen Abwasseranlage zugehören.

Nach der Landesbauordnung dürfen jegliche bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit, die natürlichen Lebensgrundlagen und somit auch Boden und Grundwasser nicht gefährden (Gewässerschutz). In der DIN EN 1610, dem ATV- DVWK- Arbeitsblatt A 139, der RAL Gütesicherung GZ 961 und der VOB ist die Qualifikation der Unternehmen aufgeführt, wobei die Unternehmer über erforderliche Sachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen müssen.

 

 

Wasserrecht

Das Wasserrecht betrachtet den Aspekt des Umgangs mit wassergefährdeten Stoffen. Wie bereits erwähnt, sind, nach § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den Landeswassergesetzen, Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Demnach kann bei Grundleitungen, die außerhalb von Gebäuden liegen, von einer Verpflichtung zur Beauftragung von Fachbetrieben ausgegangen werden.

Somit wären die DIN EN 1610 und das ATV- DVWK Arbeitsblatt A 139, sowohl nach Baurecht, als auch nach